Satzung Festkomitee Erfurter Karneval 1954 e.V.

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(A) Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Festkomitee Erfurter Karneval 1954 e.V..
Sitz des Vereines ist Erfurt. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Erfurt unter
der Nr. V 211 eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.


(B) Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums, die Förderung der
Heimatpflege in der Form der Ausgestaltung und Durchführung der vereinseigenen,
sowie gemeinschaftlichen Veranstaltungen des Volkskarneval in der Stadt Erfurt.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung
karnevalistischer Sitzungen, Teilnahme an karnevalistischen Umzügen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein macht sich zur Aufgabe, die karnevalistischen und sportlichen Aktivitäten
seiner Mitglieder in seiner ganzen Breite zu pflegen und zu fördern.


(C) Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden. Bei Nichtvolljährigkeit
werden die Personen durch die Erziehungsberechtigten vertreten. Über den
schriftlichen Antrag entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung ist das Präsidium nicht
verpflichtet, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft ist mit
der Zahlung eines Jahresbeitrages verbunden.
2. An verdienstvolle ehemalige Mitglieder oder dem Festkomitee besonders nahe
stehende Förderer des karnevalistischen Brauchtums kann der Status eines
Ehrenmitgliedes verliehen werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten
eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragspflicht entbunden. Über die
Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet das Präsidium.
3. Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, mit dem Tod des Mitgliedes
oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Präsidiums von Mitgliedschaft gestrichen
werden, z.B. wegen:
a) gröblicher Missachtung des Vereinsinteresses
b) Nichterfüllung der Beitragszahlung
Dem Mitglied, dessen Ausschluss beabsichtigt ist, muss vorher Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Präsidiumsbeschluss kann der Betroffene
binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich Beschwerde einlegen. Über die
Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


(D) Organe
Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.


(E) Mitgliederversammlung
1. Form der Einladung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch das
Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14
Tagen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache, schriftlich
Benachrichtigung aller Mitglieder. Die Übermittlung per E-Mail steht dem gleich.
2. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder
anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist es die
nächste auf jeden Fall. Darauf muss in der nächsten Einladung ausdrücklich
hingewiesen werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
3. Protokollführung
Wesentliche Inhalte der Diskussion, gefasste Beschlüsse und Feststellungen der
Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschriften werden vom
Protokollführer und dem Präsidenten unterzeichnet.
4. Wahlen
Ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahlleiter führt die Wahl des
Präsidenten durch. Nach der Wahl übernimmt der Präsident die weitere Wahlhandlung
für das Präsidium. Die Wahl kann auch unter besonderen Bedingungen per Briefwahl
oder durch eine virtuelle Wahl stattfinden.
5. Stimmberechtigung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes
Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
6. Abstimmung
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Ergibt sich bei Abstimmungen mit
erforderlicher, einfacher Stimmenmehrheit eine Stimmgleichheit, so entscheidet die
Stimme des Präsidenten.
Auf Antrag erfolgt eine geheime Abstimmung. Dafür ist eine einfache Mehrheit
erforderlich.
7. Art der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vorrangig in Form eines persönlichen
Treffens der Mitglieder durchgeführt. Ist dies nicht möglich, kann die
Mitgliederversammlung auch durch eine Briefmitgliederversammlung oder auch durch
eine virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden.


(F) Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des Präsidiums
b) Entlastung des Präsidiums
c) Beschlussfassung über eventuelle Änderung der Satzung


(G) Präsidium
1. Dem Präsidium gehören an:
Erster Vorsitzender (zugleich Präsident),
Zweiter Vorsitzender (zugleich Vizepräsident)
Schatzmeister,
Schriftführer,
bis zu 3 Beisitzer.
2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Präsidiumsmitglieder
vertreten, darunter muss der Präsident oder der Vizepräsident sein.
3. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für drei
Jahre gewählt. Sie verbleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt. Eine Wiederwahl ist
zulässig.
4. Dem Präsidium obliegt die Führung des Vereins, die Durchführung der von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und ist für eine ordnungsgemäße
Buchführung verantwortlich. Er berichtet dem Präsidium und der
Mitgliederversammlung über die Kassenlage.
6. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung
7. Das Präsidium erarbeitet bei Bedarf weitere Vereinsordnungen, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden müssen.
8. Zwischen den Wahlen freiwerdende oder unbesetzte Plätze im Präsidium, können
durch Kooptierung besetzt werden. Die Kooptierung wird durch das Präsidium
beschlossen. Dies gilt nicht für die Position des Präsidenten.


(H) Komitee
1. Für besondere Aufgaben beruft das Präsidium ein Komitee.
2. Die Arbeitsdauer des Komitees wird bei seiner Einrichtung festgelegt, sie beträgt
im Regelfall eine Campagne


(I) Schlussbestimmung
Die Satzung wurde am 11.11.2020 durch Vollversammlung bestätigt. Die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Satzung bestehenden Mitgliedschaften
bleiben erhalten.
Soweit diese Satzung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das BGB.
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Erfurt, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere auf dem Gebiet des karnevalistischen
Brauchtums, zu verwenden hat.


Erfurt, am 11.11.2020


Jens Tischler
(Präsident)